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Beiträge Der TSV Großenwieden erhebt momentan folgende Beiträge: Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr: Monatlich 3,- EUR Erwachsene bis zum 67. Lebensjahr: Monatlich 5,- EUR Erwachsene ab dem 67. Lebensjahr: 2,50 EUR Familienbeitrag: monatlich 11,- EUR
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Satzung Turn- und Sportverein Grossenwieden e.v. von 1913
Eingetragener Verein (e.V.) seit dem 05.06.1962 unter der Nr. 29 im Vereinsregister des damaligen Amtsgerichtes in Hessisch Oldendorf und seit dem 06.12.1977 unter der Nr. 771 im Vereinsregister des Amtsgerichtes in Hameln.
1. Satzungsänderung vom 15.06.1980
2. Satzungsänderung
Verabschiedung der neuen Satzung (nach der Mustersatzung des Landessportbundes Niedersachsen) in der Generalversammlung am 26.05.1984
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ===========================
§ 1 Name und Sitz
Der am 01.05.1913 zu Großenwieden gegründete Turn- und Sportverein (abgekürzt : TSV) hat seinen Sitz in Hessisch Oldendorf 3, Ortsteil Großenwieden.
Er ist in das Vereinsregister eingetragen worden unter dem Namen: Turn- und Sportverein Großenwieden e.V. von 1913 seit dem 06.12.1977 unter der Nr. 771 des hiesigen Vereinsregisters beim Amtsgericht in Hameln.
Die Vereinsfarben sind schwarz und weiß.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports durch die planmäßige Pflege von Leibesübungen, insbesondere des Fußballspiels, Turnens, Tischtennisspiels und der Leichtathletik und damit die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder.
Jede Betätigung auf parteipolitischem, wirtschaftlichem und konfessionellem Gebiet ist ausgeschlossen. Berufssportliche Bestrebungen sind mit den Grundsätzen des Vereins unvereinbar.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 3 Mitgliedschaft in anderen Organen
Der TSV ist Mitglied in der Heimatgemeinschaft Großenwieden e.V. und des Landessportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen sowie der angeschlossenen Fachverbände: a) Fußball b) Turnen c) Tischtennis d) Leichtathletik
und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig.
§ 4 Rechtsgrundlage
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg erst zulässig, nachdem der Vorstand als Schiedsgericht entschieden hat.
§5 Gliederung des Vereins
Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Abteilungen, welche die ausschließliche Pflege einer bestimmten Sportart betreiben.
Jede Abteilung gliedert sich weiterhin in Unterabteilungen und zwar:
a) Kinderabteilungen für Jugendliche bis 14 Jahren b) Jugend-Abteilungen für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren c) Senioren-Abteilungen für Erwachsene unter 18 Jahre
Jeder Abteilung steht ein oder stehen auch mehrere Abteilungsführer vor, die alle mit dieser Satzung zusammenhängenden Fragen auf Grund dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung regeln.
Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Abteilungen Sport treiben.
MITGLIEDSCHAFT ================
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft (ordentliche Mitglieder)
Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person beiderlei Geschlechts auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch deren Unterschrift bekennt. Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Die Mitgliedschaft wird durch Beschluß des Vereinsvorstandes erworben. Ein derartiger Beschluß ist nur rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied die festgesetzte Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag für den laufenden Monat bezahlt hat bzw. ihm durch Beschluß des Vorstandes Beitragsbefreiung erteilt ist.
§ 7 Ehrenmitglieder
Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluß der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.
§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt auf Grund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Schluß eines Kalenderjahres b) durch Ausschluß aus dem Verein auf Grund eines Beschlusses des Vorstandes
Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die auf Grund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.
§ 9 Ausschließungsgründe
Die Ausschließung eines Mitgliedes (§ 8 b) kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:
a) wenn die in § 11 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden b) wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt. c) Wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt.
Über die Ausschließung eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand als Schiedsgericht. Vor einer Entscheidung über den Ausschluß hat das Schiedsgericht das betroffene Mitglied durch Einschreiben zur mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht zu laden. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist dem Betroffenen schriftlich mittels Einschreiben zuzustellen.
RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER =====================================
§ 10 Rechte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind besonders berechtigt:
a) durch Ausübung des Stimmrechtes an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechtes sind nur Mitglieder über 18 Jahre berechtigt b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben d) vom Verein Versicherungsschutz gegen Sportunfälle zu verlangen, und zwar im Rahmen der vom Landessportbund Niedersachsen e.V. zur Zeit beim Gerling-Konzern abgeschlossenen Unfallversicherung
§ 11 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
a) die Satzungen des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen e.V., der letzterem angeschlossenen Fachverbände, soweit er deren Sportart ausübt, sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisation zu befolgen b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln c) Die durch Beschluss der Jahreshauptversammlung festgelegten Beiträge auch im Einzugsverfahren zu entrichten d) an allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme er sich zu Beginn der Saison verpflichtet hat e) in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins oder zu Mitgliedern der in § 3 genannten Vereinigungen bzw. nach Maßgabe der Satzungen der im § 3 genannten Vereinigungen, deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidung zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit dem Sportbetrieb in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen
ORGANE DES VEREINS ===================
§ 12
Organe des Vereins sind:
a) die Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung b) der Vorstand c) die Fachausschüsse
Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung barer Auslagen findet nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse einer ordentlichen Mitgliederversammlung statt.
MITGLIEDERVERSAMMLUNG =========================
§ 13 Zusammentreffen und Vorsitz
Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder über 18 Jahre haben eine Stimme. Übertragung des Stimmrechtes ist unzulässig. Mitgliedern unter 18 Jahren ist die Anwesenheit zu gestatten.
Die Mitgliederversammlung soll alljährlich einmal in der ersten Jahreshälfte als so genannte Jahreshauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die in § 14 genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von 2 Wochen.
Anträge zur Tagesordnung sind 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.
Einfache Mitgliederversammlungen sind von Vorstand nach obiger Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20 Prozent der Stimmberechtigten es beantragen.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1.Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2.Vorsitzende. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach den §§ 22 und 23.
§ 14 Aufgaben
Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.
Seiner Beschlussfassung unterliegt insbesondere:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder b) Wahl der Fachausschußmitglieder c) Wahl von mindestens 3 Kassenprüfer d) Ernennung von Ehrenmitgliedern e) Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung für das neue Geschäftsjahr f) Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung g) Genehmigung des Haushalts-Voranschlages unter Beschlussfassung über die Verwendung der aufgebrachten Finanzmittel
§ 15 Tagesordnung
Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
a) Feststellen der Stimmberechtigten b) Rechenschaftsbericht der Organsmitglieder und der Kassenprüfer c) Beschlussfassung über die Entlastung d) Bestimmung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr e) Neuwahlen f) Besondere Anträge
§ 16 Vereinsvorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem 1. Vorsitzenden b) dem 2 Vorsitzenden c) dem Kassenwart d) dem stellvertretenden Kassenwart e) dem Schriftführer (Protokollführer) f) dem stellvertretenden Schriftführer g) dem Leiter des Sportbetriebes (Sportwart) h) dem Jugendleiter i) der Frauenwartin j) dem Werbe- und Pressewart
Zum erweiterten Vorstand gehören:
a) Spartenleiter - Fußball b) Spartenleiter - Tischtennis c) Spartenleiter – Turnen d) Spartenleiter – Leichtathletik e) Spartenleiter – Faustball f) Sportheim- oder Sporthallenverwalter
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende, jeweils einer von ihnen kann den Verein vertreten.
Der Vorstand bleibt bei Verschiebung der Jahreshauptversammlung bis zu Neuwahl in seinem Amt.
§ 17 Pflichten und Rechte des Vorstandes
a) Aufgaben des Gesamtvorstandes
Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.
Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.
b) Aufgaben der einzelnen Mitglieder
1.)Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende, vertritt den Verein nach innen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe. Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke.
2.)Der Kassenwart verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Alle Zahlungen dürfen nur auf Anweisung des 1. ggf. des 2. Vorsitzenden geleistet werden. Er ist für den Bestand und für die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei einer Kassenrevision sind alle Ausgaben durch Belege, die vom 1. ggf., vom 2. Vorsitzenden anerkannt sein müssen, nachzuweisen.
3.) Der Schriftführer erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins und kann einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden allein unterzeichnen. Er führt die Mitgliederlisten und in den Versammlungen die Protokolle, die er zu unterschreiben hat. Er hat am Schluß eines jeden Geschäftsjahres einen schriftlichen Jahresbericht vorzulegen, der in den Jahreshauptversammlungen zu veranlassen ist.
4). Der Leiter des Sportbetriebes bearbeitet sämtliche überfachlichen Sportangelegenheiten und sorgt für ein gutes Einvernehmen zwischen den Fachabteilungen. Er hat die Aufsicht bei allen Übungs- und sonstigen Sportveranstaltungen ohne Rücksicht darauf, welche Sportart sie betreffen. Er darf an allen Vereinsausschußsitzungen teilnehmen und das Wort ergreifen.
5.) Der Jugendleiter hat sämtliche Jugendlichen des Vereins zu betreuen, ohne Rücksicht darauf, welche Sportart betrieben wird. Er hat in Zusammenwirken mit dem zuständigen Fachausschuß Richtlinien für eine gesunde körperliche und geistige Ertüchtigung der Jugendlichen herauszuarbeiten, die dem Alter und Reifegrad der betroffenen Gruppe entspricht.
6.) Die Frauenwartin hat innerhalb des Vorstandes die Belange der Damen- und Damenjugend-Abteilung wahrzunehmen.
7.) Der Werbe- und Pressewart vertritt den Schriftführer im Behinderungsfalle und hat alle mit der Werbung zusammenhängenden Arbeiten, wie Berichterstattung an die Presse, Abfassung von Werbeartikeln, Bekanntmachungen, Plakate usw. zu erledigen.
§ 18 Vereinsfachausschüsse
Die Vereinsfachausschüsse werden für jede im Verein betriebene Sportart gebildet. Sie werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Sie setzen sich zusammen aus jeweils einem Obmann und zwei Warten der betreffenden Sportart.
Ihre Aufgabe ist es, die Richtlinien für die sportliche Ausbildung dieser Sportart zu bestimmen, die Übungs- und Trainingsstunden anzusetzen und die vom zuständigen Fachverband oder einen Gliederungen gefassten Beschlüsse innerhalb des Vereins zu verwirklichen.
§ 19 Kassenprüfer
Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils 2 Jahre zu wählenden (einmal Wiederwahl zulässig) Kassenprüfer haben gemeinschaftlich mindestens zweimal im Jahr unvermutet und ins einzelne gehende Kassenprüfungen vorzunehmen, deren Ergebnisse sie in einem Protokoll niederzulegen und dem 1. Vorsitzenden mitzuteilen haben, der hierüber der Jahreshauptversammlung berichtet.
ALLGEMEINE SCHLUSSBESTIMMUNGEN ==================================
§ 20 Verfahren der Beschlussfassung aller Organe
Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist.
Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie 3 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe der Tagesordnung am Schwarzen Brett durch den Versammlungsleiter bekannt gegeben wurde. Die Vorschrift des § 13 bleibt hiervon unberührt. |
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